Seit Juli 2007 ist es auch für die Private Krankenversicherung Pflicht: Alle Versicherer müssen ehemalige Versicherte wieder aufnehmen. Außerdem müssen sich die Privaten Krankenversicherungen auch weiteren Personengruppen öffnen.
Private Krankenversicherungen sind sei Juli 2007 dazu verpflichtet, ehemals Privatversicherte auf Antrag in einen Standardtarif aufzunehmen. Die Leistungen des Standardtarifs kann der Versicherer dabei nicht willkürlich festlegen, sie müssen in etwa denen gesetzlicher Krankenversicherungen entsprechen. Und auch den Tarifbeitrag hat der Gesetzgeber von vornherein begrenzt. Der Beitrag für den Standardtarif darf den durchschnittlichen monatlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherungen nicht überschreiten.
Wie bemisst sich der Beitrag zur Privaten Krankenversicherung im Standardtarif?
Die „neuen“ Versicherten können ihren Versicherer frei wählen – hier gibt es keinerlei Beschränkungen. Wie teuer eine Versicherung bei den Privaten zu stehen kommt und welcher Versicherer bzw. Tarif überhaupt geeignet ist, können Interessierte durch einen Versicherungsvergleich bzw. Tarifrechner auf einschlägigen Vorsorge-Portalen ermitteln. Der Beitrag im Standardtarif hängt im Allgemeinen von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel dem Alter des Versicherten. Risikozuschläge, etwa für Personen mit Vorerkrankung, sind hier aber nicht zulässig. Derartige Zuschläge sind in „normalen“ Tarifen der privaten Krankenversicherungen sonst Gang und Gäbe.
Private Krankenversicherung – auch für bedürftige Personen?
Wer muss von den Privaten Krankenversicherungen aufgenommen werden? Kurz gesagt: Ehemals Privatversicherte und Personen, die – aus welchen Gründen auch immer – keiner gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet werden können. Dies können Personen sein, die bisher nicht krankenversichert waren oder Personen, die eine private Krankenversicherung ausgeschlossen hat – etwa aufgrund ausstehender Beitragszahlungen. Bedürftige, die bisher nicht versichert waren und den Versicherungsbeitrag nicht voll aufbringen können, müssen nur die Hälfte der Prämie bezahlen. Übersteigt auch der reduzierte Beitragssatz die Möglichkeiten der Betroffenen, sind zudem Beitragszuschüsse vom Sozial- bzw. Arbeitsamt möglich.